Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Glücksspiel-staatsvertrag aus dem September 2010 sind ein Sieg für Spielerschutz und Suchtprävention im Glücksspielbereich.
Der EuGH hat nicht das Monopol, das von vielen Experten als wirksamer Schutz zur Vorbeugung von Glücksspielsucht angesehen wird, abgeschafft – er hat vielmehr den Spielerschutz generell, das heißt für alle Bereiche des Glücksspiels gestärkt.
Die Urteile des EuGH zum Glücksspiel im September 2010 betrafen den Bereich der monopolisierten Sportwetten, aus den Entscheidungen ergeben sich aber auch wichtige Aussagen für die Gestaltung des Glücksspielbereichs im Allgemeinen.
Der EuGH bestätigt in diesen Urteilen seine Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich frei sind, selbst über Regelungsmodelle (z. B. Monopol oder Konzessionssystem) und deren Ausgestaltung zu entscheiden. Insbesondere sei es auch nicht schädlich, wenn ein Bereich (z. B. Lotterien und Sportwetten) im Monopol bleiben, andere Bereiche (z. B. das Automatenspiel) aber anders geregelt sind. Allerdings betont der Gerichtshof, dass in diesen Fällen eine kohärente (d. h. widerspruchsfreie) und systematische Politik verfolgt werden müsse. Ein Mitgliedstaat muss deshalb das Ziel der Suchtvorbeugung und des Spielerschutzes in allen Glücksspielbereichen gleichermaßen, also widerspruchsfrei verfolgen.
Dies bedeutet, zum einen, dass die Regelungen innerhalb eines Glücksspiel-segments widerspruchsfrei sein müssen. So muss beispielsweise bei den Lottospielen die Werbung darauf begrenzt bleiben, die Spieler auf diese monopolisierten Spiele zu lenken und darf nicht darauf abzielen, den Spieltrieb zu fördern oder zu stimulieren.
Zum anderen muss auch zwischen den verschiedenen Glücksspielsegmenten ein widerspruchsfreier (kohärenter) Spielerschutz sichergestellt sein. Deshalb dürfen beispielsweise Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (wie gewerbliche Automatenspiele) nicht schlechteren Spielerschutz aufweisen als Spiele mit geringem Suchtpotential (wie beispielsweise Lotto). Der Gerichtshof verlangt also vom deutschen Gesetzgeber, dass vergleichbarer Spielerschutz in allen Glücksspielsegmenten sichergestellt ist. Nur wenn dies der Fall ist, ist es in Deutschland möglich, über die Ausgestaltung der einzelnen Glücksspielbereiche z. B. durch Monopol, durch Konzession oder durch schlichte Genehmigung zu entscheiden. Der Gerichtshof verbindet das Schicksal der Monopolglücksspiele damit mit dem Schicksal der anderen Glücksspielbereiche, insbesondere dem gewerblichen Automatenspiel. Der Spielerschutz im einen Bereich kann nicht ohne den Spielerschutz im anderen Bereich geregelt werden.
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