Aus der Sicht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung müssen bei der Novellierung der Spielverordnung der Spielerschutz und die Maßnahmen zur Suchtprävention merklich, qualitativ und quantitativ verbessert werden.
Allein mit weiteren technischen Vorschriften kann der Spielerschutz auf lange Sicht nicht sichergestellt werden. Stattdessen müssen Maßnahmen greifen, die den einzelnen Spieler in den Blick nehmen. Dies kann beispielsweise die auch im Evaluationsbericht des Bundeswirtschaftsministeriums vorgeschlagene Spielerkarte sein, die der einzelne Spieler vor Spielbeginn erwerben muss. Die Karte gilt nur für einen Tag und für eine Spielstätte. Sie kann nur an einem Gerät eingesetzt werden, sodass Mehrfachbespielungen ausgeschlossen werden. Die Karte soll auch eine maximale Obergrenze für mögliche Einzahlungen beinhalten. Gewinne werden nicht auf der Karte gespeichert, sondern müssen – ebenso wie möglicherweise verbleibende Restbeträge der Einzahlungen – bis zur Schließung der Spielhalle ausbezahlt werden.
Zum anderen müssen auch die Kenntnisse der Spielhallenbetreiber über den Spieler- und Jugendschutz verbessert werden und eine Sachkundeprüfung zur Voraussetzung für eine Spielhallenerlaubnis gemacht werden.
Kinder und Jugendliche müssen besonders vor den Gefahren des Glücksspiels geschützt werden. Denn wer früh mit Glücksspiel in Kontakt kommt, läuft eher Gefahr zu einem problematischen oder pathologischen Spieler zu werden.
Besserer Jugendschutz gelingt zum einen mit der erwähnten Spielerkarte, die einen Altersnachweis enthält. Besonders schwer zu kontrollieren ist die Einhaltung des Jugendschutzes in Gaststätten. Es ist deshalb in Erwägung zu ziehen, Geldspielautomaten ganz aus Gaststätten zu verbannen.
Die Früherkennung und –intervention ist ein wichtiger Garant für die Verhinderung einer Suchtentstehung und Suchtverfestigung. Es müssen früh ansetzende Maßnahmen implementiert werden, die problematisches Spielverhalten erkennen lassen und dann mit weiterführenden Maßnahmen (wie längerfristige Beratungs-angebote, Therapieangebote) verknüpft sind. Dazu ist es notwendig, dass Spielhallen durch die Spielverordnung verpflichtet werden, ein wirksames Sozialkonzept zu entwickeln und umzusetzen. Bei der Entwicklung des Sozialkonzepts und der fortlaufenden Beobachtung der Maßnahmen ist eine unabhängige Einrichtung einzubinden.
Schließlich bedarf es auch im Bereich des Glücksspiels der Repression. Deshalb sind die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstoßen gegen die Vorschriften der Spielverordnung zu verschärfen. Zur Zeit sind einige, aus suchtpolitischer Sucht relevante Vorgaben – wie beispielsweise das Auslegen von Informationsbroschüren über die Risiken des übermäßigen Spielens – gar nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Auch ist die Höhe der Bußgelder für viele Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände zu gering.
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