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Situation in Deutschland

Konsumsituation

Cannabis ist nach wie vor die am häufigsten konsumierte illegale Substanz. 7,4% der Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren und 35,0% der 18 bis 25-Jährigen in Deutschland hat 2010 Cannabis mindestens einmal probiert. Dies bedeutet in beiden Altersgruppen ein Rückgang im Vergleich zu den Konsumwerten in 2004. Während es bei der Mehrzahl beim Probierkonsum bleibt, stellen die regelmäßigen und häufigen Cannabiskonsumenten die eigentliche Risikogruppe dar. Rund zwei Millionen vor allem junger Menschen konsumieren in Deutschland regelmäßig Cannabis, etwa 600.000 von ihnen weisen einen missbräuchlichen oder abhängigen Konsum auf. Auch europaweit steigt die Zahl der Jugendlichen und jungen Heranwachsenden, die Cannabis gelegentlich oder häufiger konsumieren. Aus den Einrichtungen der Jugend- und Drogenhilfe wird zunehmend von riskanten Konsummustern und Mischkonsum bei Cannabis berichtet. Die Zahl der Personen, die aufgrund Cannabis-bezogener Störungen Beratungs- und Behandlungsstellen aufsuchen, nimmt entsprechend, trotz abnehmender Konsumprävalenzen, zu.

Detaillierte Zahlen zum Cannabiskonsum in Deutschland können dem jährlich von der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogensucht (DBDD) veröffentlichten REITOX-Bericht, der Drogenaffinitätsstudie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder dem Epidemiologischen Suchtsurvey des Instituts für Therapieforschung entnommen werden.

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Prävention und Behandlung

In Deutschland stehen für Personen, die Cannabis konsumieren, ihren Konsum reflektieren, einschränken oder beenden wollen, zahlreiche Präventions-, Frühinterventions- und Ausstiegsangebote zur Verfügung. Die Bundesregierung fördert die Entwicklung, Durchführung und überregionale Implementierung solcher Angebote, u.a. durch die Finanzierung von Modellprojekten.

2008 fand in Berlin die Jahrestagung der DBDD mit dem Titel „Bewährtes übertragen – Modelle der Cannabisbehandlung  für die Praxis“ statt. Die Veranstaltung wurde von der Deutschen Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) durchgeführt und vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gefördert. Die Tagung beschäftigte sich aus verschiedenen Blickwinkeln mit der Frage, wie bundesweite und regionale Modellprojekte erfolgreich in die Versorgungseinrichtungen mit den bereits vorhandenen Angeboten integriert werden können.

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Daten der Ermittlungsbehörden

Die Sicherstellungsmenge von Haschisch sank 2010 gegenüber dem Vorjahr moderat, wohingegen die Sicherstellungsmenge von Marihuana um 13 % zunahm. Ein Teil des konsumierten Cannabis wird direkt in Deutschland – überwiegend in Indoor-Plantagen – angebaut. Der Umfang der im Jahr 2010 angebauten Menge ist vergleichbar mit dem Vorjahr.

Der überwiegende Anteil des konsumierten Cannabis kommt jedoch aus dem Ausland. Die Niederlande, Marokko, Belgien, Frankreich und Österreich sind dabei die Hauptursprungsländer.

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Cannabis als Medizin

Cannabis ist eine berauschende Substanz, deren Konsum grundsätzlich gesundheitsgefährdend ist. Es ist deshalb ein wichtiges Anliegen der Bundes-regierung, den Missbrauch von Cannabis zu verhindern. Gleichzeitig ist es das Anliegen der Drogenbeauftragten und der Bundesregierung, die Versorgung mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu verbessern und schwerkranken Patientinnen und Patienten Zugang zu diesen zu ermöglichen.

Die Cannabisinhaltsstoffe Dronabinol und Nabilon sind nach Anlage III des BtMG verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Die Fertigarzneimittel Marinol® und Nabilon® können im Wege des Einzelimportes unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner Personen und gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung in geringen Mengen nach Deutschland verbracht, abgegeben und zu medizinischen Zwecken angewendet werden. Daneben sind im Rahmen der Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 BtMG Anwendungen von Cannabisextrakten und Cannabisblüten möglich. Hierzu können in Einzelfällen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge auf Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen zur Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken bei schwerkranken Patientinnen und Patienten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gestellt werden.

Mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) hat die Bundesregierung, neben wichtigen anderen Regelungen zur Verbesserung der betäubungsmittelrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Palliativmedizin, die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassungs- und Verschreibungsfähigkeit cannabishaltiger Fertigarzneimittel geschaffen. Hierzu erfolgte eine differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den Anlagen des BtMG. Fertigarzneimittel haben gegenüber anderen Anwendungs-formen von Cannabis insoweit Vorteile, als die Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach den strengen Vorschriften des Arzneimittelrechts eine standardisierte Arzneimittelqualität, die Wirksamkeit über entsprechende klinische Studien und eine relative Unbedenklichkeit nachweisen müssen. Durch die beabsichtigte differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den Anlagen des BtMG wird - neben den auf Rezepturbasis und im Wege des Einzelimportes nach dem Arzneimittelgesetz sowie im Rahmen von Ausnahmeerlaubnissen nach dem BtMG rechtlich zulässigen Anwendungen - eine weitere Therapieoption eröffnet.

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