Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird in die Anlagen dann aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise des Stoffes bzw. der Zubereitung vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, wegen der Möglichkeit daraus BtM herzustellen oder wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Stoffe und Zubereitungen werden auch dem BtMG unterstellt, wenn dieses auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 oder dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erforderlich ist.
Der Verkehr mit Betäubungsmitteln und Grundstoffen, die zur Herstellung von BtM benötigt werden, im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und den dazu erlassenen Verordnungen (BtM-Außenhandelsverordnung, BtM-Binnenhandelsverordnung, BtM-Verschreibungsverordnung) sowie in den Verordnungen (EG) Nrn. 273/2004, 111/2005 und 1277/2005 und dem sie ergänzenden Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) geregelt. Die Kontrolle des BtM-Verkehrs - mit Ausnahme des BtM-Verkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und in den Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken - obliegt der Bundesopiumstelle des Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte.
Unterstellung neuer psychoaktiver Stoffe
Neue Stoffe und Zubereitungen werden durch betäubungsmittelrechtliche Rechtsverordnungen der Bundesregierung in die Anlagen I - III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen. Diese Verordnungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates. Eine Änderung vorhandener Positionen erfolgt entsprechend. Vor einer Änderung wird der Sachverständigen-ausschuss der Bundesregierung für Betäubungsmittel angehört (§ 1 Abs. 2 BtMG).
In den letzten Jahren gilt die besondere Aufmerksamkeit der Bundesregierung dem Auftreten neuer psychoaktiver, zumeist synthetischer, Stoffe die gelegentlich auch als „Designerdrogen“ oder „Legal Highs“ bezeichnet werden.
Mit der am 22. Januar 2010 in Kraft getretenen 24. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2009 (BGBl I S. 3944) wurden die in Kräutermischungen wie „Spice“ und vergleichbaren Produkten festgestellten synthetischen Cannabinoide „CP-47,497-Homologe“ und „JWH-018“ dauerhaft dem BtMG unterstellt. Damit ist auch künftig jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz nach dem BtMG untersagt. Diese Cannabinoide waren zuvor, aufgrund ihrer psychotropen Wirkung, des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung der Gesundheit, für ein Jahr befristet durch die am 22. Januar 2009 in Kraft getretene Eilverordnung (22. BtMÄndV vom 19. Januar 2009, BGBl I S. 49) in Anlage II des BtMG (verkehrs- aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen worden.
Außerdem wurden drei weitere Stoffe wegen ihres Suchtpotentials und der von diesen Stoffen ausgehenden Gesundheitsgefährdung unterstellt: Zwei weitere synthetische Cannabinoide („JWH-019“ und „JWH-073“), die inzwischen als Zusätze in neu auf dem Markt befindlichen Kräutermischungen festgestellt oder bereits in Rauschgiftforen im Internet diskutiert wurden, und Mephedron (4-Methylmethcathinon), das eine ähnliche Wirkung wie Ecstasy und Kokain aufweist.
Darüber hinaus hat sich der Sachverständigenausschuss der Bundesregierung für Betäubungsmittel am 6. Dezember 2010 für die Aufnahme von zehn weiteren neuen Stoffen in die Anlage II des BtMG ausgesprochen:
- Synthetische Cannabinoide – Aminoalkylindole: JWH-015, JWH-081, JWH-122;
- Piperazin-Derivate: 3-Trifluormethylphenylpiperazin (TFMPP), para-Fluorphenylpiperazin (p-FPP), Methylbenzylpiperazin (MBZP);
- Phenylethylamine (Cathinon-Derivate): Butylon, 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV), Ethylcathinon, Naphyron).
Das Bundesministerium für Gesundheit wird hierzu eine Rechtsverordnung zur Änderung der Anlagen des BtMG vorlegen.
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