Palliativversorgung
Mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) verbessert die Bundesregierung die Versorgung schwerstkranker Menschen mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten. Die Vorschriften für das Verwenden von Betäubungsmitteln in Alten- und Pflegeheimen werden auf Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung ausgedehnt. Wie bereits heute in Alten- und Pflegeheimen, dürfen Ärzte künftig auch in Hospizen und ambulanten Einrichtungen der Palliativversorgung Betäubungsmittel, die nicht mehr benötigt werden, anderen Patienten verschreiben. Darüber hinaus dürfen Hospize und Einrichtungen der ambulanten Palliativversorgung künftig Notfalldepots für Betäubungsmittel anlegen. Bei Bedarf sollen die benötigten Arzneimittel dadurch schneller zur Verfügung stehen.
Cannabis als Medizin
Es ist das Anliegen der Drogenbeauftragten und der Bundesregierung, die Versorgung mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu verbessern und schwerkranken Patientinnen und Patienten Zugang zu diesen zu ermöglichen.
Die Cannabisinhaltsstoffe Dronabinol und Nabilon sind nach Anlage III des BtMG verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Die Fertigarzneimittel Marinol® und Nabilon® können im Wege des Einzelimportes unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner Personen und gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung in geringen Mengen nach Deutschland verbracht, abgegeben und zu medizinischen Zwecken angewendet werden. Daneben sind im Rahmen der Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 BtMG Anwendungen von Cannabisextrakten und Cannabisblüten möglich. Hierzu können in Einzelfällen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge auf Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen zur Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken bei schwerkranken Patientinnen und Patienten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gestellt werden.
Mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) hat die Bundesregierung, neben wichtigen anderen Regelungen zur Verbesserung der betäubungsmittelrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Palliativmedizin, die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassungs- und Verschreibungsfähigkeit cannabishaltiger Fertigarzneimittel geschaffen. Hierzu erfolgte eine differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den Anlagen des BtMG. Fertigarzneimittel haben gegenüber anderen Anwendungsformen von Cannabis insoweit Vorteile, als die Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach den strengen Vorschriften des Arzneimittelrechts eine standardisierte Arzneimittelqualität, die Wirksamkeit über entsprechende klinische Studien und eine relative Unbedenklichkeit nachweisen müssen. Durch die beabsichtigte differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den Anlagen des BtMG wird - neben den auf Rezepturbasis und im Wege des Einzelimportes nach dem Arzneimittelgesetz sowie im Rahmen von Ausnahmeerlaubnissen nach dem BtMG rechtlich zulässigen Anwendungen - eine weitere Therapieoption eröffnet.
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