§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvollstreckung, wenn der/die Verurteilte zusagt, sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Behandlung zu begeben und deren Beginn gewährleistet ist.
In den vergangenen Monaten wurde die Drogenbeauftragte vermehrt darauf hingewiesen, dass es Schwierigkeiten gebe, eine Kostenzusage für diese Maßnahme von den Rentenversicherungsträgern zu erhalten. Für die Entscheidung des Gerichts auf Bewilligung des Strafrückstellungsantrags nach § 35 BtMG ist diese Zusage durch den Kostenträger aber unerlässlich.
In einem Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund hat die Drogenbeauftragte dieses Problem angesprochen und darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Kostenzusage vom Kostenträger voraussetzt. In Folge dieses Gespräches machte die DRV Bund deutlich, dass zwar für Personen in Haft oder im Maßregelvollzug eine Bewilligung von aus der Haft gestellten Anträgen auf Teilhabeleistungen durch die Rentenversicherung nicht erfolgen könne. Davon ausgenommen sei jedoch ausdrücklich der Sachverhalt nach § 35 BtMG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BtMG werde weiterhin auch für aus der Haft heraus gestellte Anträge eine Kostenzusage erteilt. Die Rentenversicherung sicherte zu, diese Information noch einmal deutlich an die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung zu kommunizieren.
![Logo: Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung - zur Startseite [ALT+1]](/fileadmin/templates/img/misc/dba-logo-190x85.png)