Behandlung
Ca. 77.400 Opiatabhängige erhalten in Deutschland eine Substitutionsbehandlung. Durch die Behandlung mit einem Ersatzstoff, zumeist Methadon, haben die Betroffenen die Chance, sich zunächst gesundheitlich und sozial zu stabilisieren und sich dann beruflich zu rehabilitieren.
Substitutionsregister
Nach § 13 Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für die Länder das Substitutionsregister. Seit dem 1. Juli 2002 hat jeder Arzt, der Substitutionsmittel für einen opiatabhängigen Patienten verschreibt, der Bundesopiumstelle im BfArM unverzüglich die in § 5a Abs. 2 BtMVV vorgeschriebenen Angaben zu melden. Ferner haben die Ärztekammern zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres der Bundesopiumstelle diejenigen Ärzte, welche die Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllen, mitzuteilen.
Die Zahl der gemeldeten Substitutionspatienten steigt seit Beginn der Meldepflicht kontinuierlich an - zum 1. Juli 2010 waren im Substitutionsregister 77.400 Patienten verzeichnet. 2010 wurden rund 100.000 An-, Ab- bzw. Ummeldungen von Patientencodes beim Substitutionsregister erfasst. Diese hohen Zahlen sind u. a. die Folge davon, dass dieselben Patienten innerhalb weniger Monate entweder durch denselben Arzt oder verschiedene Ärzte mehrfach an- und wieder abgemeldet werden. Auch besteht seitens der Ärzte eine nicht zu vernachlässigende Austauschrate (z. B. in Substitutionsambulanzen), die mit Folgeummeldungen der Patienten verbunden ist.
2010 haben 2.710 Substitutionsärzte Patienten an das Substitutionsregister gemeldet. Die Zahl der seitens der Ärztekammern gemeldeten und registrierten suchttherapeutisch qualifizierten Ärzte (2010: ca. 7.800) liegt deutlich höher als die Zahl der substituierenden Ärzte.
Weitere Informationen zum Substitutionsregister stehen im Internet unter www.bfarm.de im Abschnitt "Betäubungsmittel“ zur Verfügung.
PREMOS: Langfristige Substitution Opiatabhängiger
Die kurz- und mittelfristige Wirksamkeit und Sicherheit einer auf Dauer angelegten Substitutionsbehandlung ist erwiesen. Der mehrjährige Langzeitverlauf substituierter Opiatabhängiger ist bislang unzureichend untersucht. Um auch Aussagen über die langfristigen Effekte einer Substitutionsbehandlung treffen zu können, hat das Bundesministerium für Gesundheit 2007 einen Forschungsauftrag erteilt. Unter dem Akronym PREMOS (Predictors, Moderators and Outcomes of Substitution Treatment) untersucht eine bundesweit repräsentative klinische Studie den klinischen, psychopathologischen, sozialen und substanzbezogenen Verlauf von Substitutionsbehandlungen. Aufbauend auf den Ergebnissen der COBRA-Studie (Cost Benefit and Risk Appraisal of Substitution Treatments) werden mehr als 2.600 Patienten aus 223 Einrichtungen über die Dauer von fünf Jahren begleitet. Abschlussbericht Kurzbericht
Abschlussbericht gekürzt (Sonderheft Suchtmedizin in F.u.P.)
Diamorphingestützte Behandlung - Stand der Umsetzung
Mit breiter Mehrheit hat der Deutsche Bundestag am 28.5.2009 ein Gesetz beschlossen, das die rechtlichen Voraussetzungen für die Überführung der diamorphin-gestützten Behandlung in die Regelversorgung schafft. Das Gesetz regelt u.a., dass Diamorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) – unter engen Voraussetzungen – als Betäubungsmittel im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Schwerstopiatabhängigen verschreibungsfähig wird. Das Gesetz wurde am 10. Juli 2009 vom Bundesrat per Beschluss akzeptiert und ist am 21. Juli 2009 in Kraft getreten.
Alle sieben mit Diamorphin substituierenden Ambulanzen, die bereits an dem bundesdeutschen Modellprojekt teilgenommen hatten, erhielten nach Inkrafttreten des Diamorphingesetzes von den zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 3 Nummer 2a BtMG in Verbindung mit § 5 Absatz 9b BtMVV, um einen kontinuierlichen und rechtssicheren Weiterbetrieb dieser Einrichtungen zu gewährleisten. Ende 2009 befanden sich 331 Patienten in diamorphingstützter Behandlung.
Dem Diamorphingesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1801) war das Bundesmodellprojekt zur heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger voraus gegangen. Die Bundesförderung für die am Modell beteiligten Länder und Städte ist Ende Februar 2008 ausgelaufen. Derzeit fördert der Bund die Dokumentation und das Monitoring der diamorphingestützten Behandlung in Deutschland, damit im Sinne der Qualitätssicherung eine Verlaufskontrolle der Behandlung erfolgt, was die Durchführungsstandards und Behandlungseffekte einschließt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März 2010 die Änderung seiner Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung: Diamorphingestützte Substitution Opiatabhängiger" beschlossen, um eine diamorphingestützte Substitutionsbehandlung auf Kosten der GKV zu ermöglichen.
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat in diesem Sinne ebenfalls ihre 2002 in Kraft getretenen Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger überarbeitet. Die am 19. März 2010 in Kraft getretenen, aktualisierten Richtlinien sind für die substituierenden Ärzte berufsrechtlich bindend. Zudem hat sich der Vorstand der BÄK in seiner Sitzung am 24. September 2010 einstimmig dafür ausgesprochen, in die Kurs-Weiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ ein Modul „Substitution mit Diamorphin“ aufzunehmen.
Letzte Änderungen der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
Mit der am 25. März 2009 in Kraft getretenen 23. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (23. BtMÄndV) wurden die Regelungen über die Substitutionsbehandlung in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) aktuellen Erfordernissen der Substitutionspraxis angepasst. Zu diesem Zweck wurde § 5 BtMVV in zwei wichtigen Aspekten verändert:
- Um Urlaubs- und Krankheitsphasen substituierender Ärzte besser überbrücken zu können, wurde eine modifizierte Vertreterregelung geschaffen.
- Zudem wurde die zusätzliche Möglichkeit der Verschreibung des Substitutionsmittels für bis zu zwei Tage geschaffen, um die durchgehende und flächendeckende Versorgung der Substitutionspatienten, z. B. an Feiertagen und an Wochenenden, zu gewährleisten.
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