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28.06.2019

Verbessertes Vorgehen gegen „Legal Highs“:

Ergänzungen bei Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) nehmen mehr Stoffe ins Visier

Der Bundesrat hat heute den Verordnungsentwurf zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beschlossen. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich im Juli 2019 – in Kraft. Ziel ist es, neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) rechtlich effektiver begegnen zu können und ihre Verbreitung und Verfügbarkeit zu bekämpfen. Hierfür werden die Anlage des NpSG sowie die Anlagen des BtMG an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst

Für die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, ein wichtiger Schritt: „Es kommen ständig neue synthetische Drogen auf den Markt, mit denen die Dealer versuchen, die bestehenden Regulierungen zu umgehen. Verkauft werden diese dann als vermeintlich harmlose ‚Legal Highs‘, ‚Kräutermischungen‘ oder ‚Badesalze‘. Dabei sind viele dieser Stoffe wegen ihrer starken Wirkung unberechenbar und überaus gefährlich. Mit dem 2016 in Kraft getretenen NpSG haben wir der Polizei und den Staatsanwaltschaften neue Möglichkeiten in die Hand gegeben, gegen den Verkauf dieser gefährlichen Stoffe vorzugehen und Verfahren zu eröffnen. Jetzt legen wir nach und passen das Gesetz an die aktuellen Entwicklungen des Drogenmarktes an.“

Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Die Entwicklung des Marktes hat gezeigt, dass es wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung bestimmter psychoaktiv wirksamer Stoffe und deren Wirkungsweise erforderlich ist, die beiden Stoffgruppen des NpSG (Phenethylamine und synthetische Cannabinoide) fortzuentwickeln und das NpSG um drei zusätzliche Stoffgruppen (Benzodiazepine, von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen und Tryptamine) zu erweitern.

Außerdem werden durch die neue Verordnung acht besonders gefährliche Einzelstoffe (sechs synthetische Opioide und zwei synthetische Cannabinoide) in die Anlage II des BtMG aufgenommen, dessen strengere Regelungen denen des NpSG vorgehen. Hierbei handelt es sich um Stoffe, deren chemische Struktur im Vergleich zu bereits unterstellten Betäubungsmitteln so verändert wurde, dass der jeweilige neue Stoff nicht mehr dem BtMG und den dortigen Verboten unterliegt. Die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung bleibt jedoch erhalten oder kann sogar verstärkt sein.